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SoSe2010 „Geschichte der Strafe in Afrika: „Nachdem ich ein paar Tage im Urlaub war, reiche ich hier meine Gedanken zur letzten Sitzung des Seminars „Geschichte der Strafe in Afrika“ nach. Thema war die Prügelstrafe am Beispiel der deutschen Kolonie Togo. Wie betrachten einen Text von Trutz von Trotha und vier Primärquellen.

Trutz von Trotha ist emeritierter Professor für Soziologie der Universität Siegen. Er beschäftigte sich unter anderem mit Kolonialgeschichte, Rechtsethnologie und Kriminalsoziologie: So auch in seinem Aufsatz  „‚One for Kaiser‘. Beobachtungen zur politischen Soziologie der Prügelstrafe am Beispiel des ‚Schutzgebietes Togo‘“, welcher 1995 in einer Festschrift mit der Thematik „Geschichte des deutschen Kolonialismus“ erschienen war. Von Trotha diskutiert in diesem Aufsatz den Einsatz und die Mechaniken der Prügelstrafe in einem „modernen“ Strafsystem.

Diesem Text stehen vier Primär-Quellen aus der Kolonialzeit entgegen, welche in dem Buch „Kolonien unter der Peitsche. Eine Dokumentation“ von Fritz Müller veröffentlicht wurden. Dieses Buch erschien 1962, also 2 Jahre nach dem „afrikanischen Jahr“, aber auch zu einer Zeit, wo es noch eine Vielzahl von Kolonien gab.

Von Trothas Hauptthese ist, dass die Anwendung der kolonialen Prügelstrafe zeigt, dass Techniken der Disziplinierung nicht endgültig ausgemustert werden, sondern in bestimmten Kontexten wieder aktiviert werden können. Im kolonialen Kontext wurde auf die Prügelstrafe zurückgegriffen, da sie dem Despotismus der kolonialen Ordnung entspricht.

Trotha erklärt in seinem Text das Kolonialstrafrecht als ein Stufenmodell, in dem verschiedenste Kontrollformen Platz finden. Prügelstrafe sieht er als Mittelding zwischen der öffentlichen „Marter“ und der Gefängnisstrafe nach Foucault. Prügelstrafe bedeutet zum einen physische Strafe, zum anderen „Zucht“. Sie findet sich nicht nur bei den registrierten Strafen wieder, sondern war ein maßgebender Teil in der alltäglichen Strafkultur, ausgeführt von den Kolonisierenden an den Kolonisierten. Von Trotha sieht darin die ständig öffentliche Präsentation eines Gewaltmonopols, welches nicht immer direkt beim Staat lag, sondern durch eine Personalisierung der Gewalt in der Klasse der Kolonisierenden.

Die vier Quellen von Müller sind verschiedener Art: In der Verfügung des Reichskanzlers werden die Zuständigkeiten und Strafmöglichkeiten für die Kolonien Ostafrika, Kamerun und Togo festgelegt, darin finden sich auch die Anweisungen für eine Prügelstrafe, sowie die von Trotha angesprochene Delegation der Gewaltausübung (und somit dem Gewaltmonopol). Im zweiten Text, einem Erlass der Kolonialabteilung, wird die übermäßige Nutzung der Prügelstrafe gerügt. Die letzten beiden Quellen sind Aktennotizen von Kolonialbeamten in Togo. Darin werden verschiedene (physische) Strafausführungen diskutiert. Besonders in der zweiten Notiz lässt sich die rassistische Kolonialsprache nachvollziehen und die Objektivierung der kolonisierten Menschen.

Die Primärquellen müssen als solche gelesen werden. Es sind keine wissenschaftlichen Arbeiten sondern Zeitdokumente. Es müssen ebenfalls Unterschiede gemacht werden zwischen rechtlichen Anweisungen und den Aktennotizen. Außerdem sollte die heute kritische Einschätzung von Fritz Müller nicht unerwähnt bleiben, auch wenn diese nicht direkt die Quellen betrifft, aber es ist wichtig zu wissen, in welchem Kontext sie ausgewählt und veröffentlich wurden. Jutta Bückendorf schrieb, dass er die objektive Distanz missen lasse und in seinen Analysen oft in „ideologische Polemik“ (leninistisch-marxistisch) abgleitet.[1]

Nach dieser Betrachtung lassen sich die Primärquellen, aber sehr gut als Belege und Ergänzungen für den Aufsatz von von Trotha lesen. Wie bereits bei der Zusammenfassung angedeutet finden sich in diesen eben jene Punkte, die von Trotha bespricht: Delegation von Macht, Kritik der Prügelstrafe außerhalb der Kolonie, Objektivierung der Kolonisierten oder Anerkennung eines „Erziehungsauftrages“ usw.

Kritisch am Text von von Trotha finde ich den (zu mindestens nicht schriftlich fixierten) unreflektierten Umgang mit dem Wort „modern“ bei der Diskussion des Strafsystems. Interessant finde ich aber das Ergebnis des Aufsatzes. Hierbei muss ich an Homi Bhabhas Ausführungen zu dem Wort „archaisch“ denken. Er sagt, dass es „archaisch“ im umgangssprachlichen Sinn nicht gibt, denn die Äußerungen werden jetzt getätigt, in einem aktuellen Kontext. Sie können uns als abwegig erscheinen, wir können sie zutiefst ablehnen, aber sie sind aktuell.[2] Ebenso ist bei von Trotha die Prügelstrafe kein einfaches Relikt „alter Zeiten“, sondern einem bestimmten Kontext benutztes Instrumentarium.

Literatur

Trotha, Trutz von, „One for Kaiser“. Beobachtungen zur politischen Soziologie der Prügelstrafe am Beispiel des ‚Schutzgebietes Togo‘, in: Heine, Peter, Van der Heyden, Ulrich (ed.), Studien zur Geschichten des deutschen Kolonialismus in Afrika. Festschrift zum 60. Geburtstag von Peter Sebald, Pfaffenweiler, 1995, 521-551.

Quellenausschnitt aus: Müller, Fritz, Kolonien unter der Peitsche. Eine Dokumentation, Rütten und Loening, 1962.


[1] Bückendorf, Jutta, „Schwarz-weiß-rot über Ostafrika!“, LIT Verlag,1997, 12.

[2] Rutherford, Jonathan, The Third Space. Interview with Homi Bhabha, in.: Ders. (Hg.), Identity: Community, Culture, Difference, Lawrence and Wishart, 1990, 207-211.

Ein Kommentar zu “Der koloniale Ursprung der Prügelstrafe

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